Netzwerkordnung


Präambel

Die Universität und das Studentenwerk möchten allen Studenten des Wohnheims ermöglichen, das Internet für ihre wissenschaftlichen Arbeiten zu nutzen. Die Möglichkeiten der hausinternen Anlage soll den Bewohnern möglichst freizügig zur Verfügung gestellt werden, sofern die Finanzierung, die Arbeitsübernahme und die Akzeptanz bei den betroffenen Nutzern gesichert sind. In diesem Sinne regelt die Netzwerkordnung den Betrieb als Minimalkonsens.

§ 1 Pflichten der Nutzer

(1) Die Nutzung ist gebunden an einen verantwortungsbewussten und rücksichtsvollen Umgang. Sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum wissenschaftlichen Nutzen stehen. Alle anderen Anwendungen sind bei entstehenden Konflikten abzubrechen.

(2) Für das Hausnetz gelten sinngemäß die Benutzungsordnung des Bonnet und die Netikette des Internets. Die Nutzung anderer Netze setzt zusätzlich die Anerkennung der zuständigen Regelungen voraus. Das Bonnet steht nur eingeschriebenen Studierenden der Universität Bonn zur Verfügung.

(3) Unzulässig sind insbesondere die Nutzung zu kommerziellen Zwecken, die Weitergabe des Zuganges an Dritte, z. B. über das Telephonnetz, das ungezielte oder übermäßige Verbreiten oder Abrufen von Daten, das Betreiben unbeaufsichtigter Rechner ohne umfassende Stromsparfunktionen sowie terminunkritischer automatisierbarer Prozesse zu Spitzenlastzeiten, die Änderung der eigenen Netzadresse oder Namens sowie Informationen oder Protokollheader anderer, der Versuch des Mithörens oder der Einsatz von Netzmonitoren bzw. Security-Scannern, unberechtigt erhaltene Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, andere zu schädigen, zu gefährden, zu behindert, zu belästigen oder dies zu versuchen, sowie den Netzbetrieb durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit zu beeinträchtigen.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, mit den Netzverwaltern in Angelegenheiten des Netzbetriebes zu kooperieren. Die verwendete Hard- und Software sowie Art und Umfang ihres Einsatzes bedürfen ihrer Zustimmung. Störungen, erkannter Mißbrauch oder Angriffe müssen ihnen gemeldet werden.

§ 2 Haftungsausschluss

(1) Die Nutzung des Netzes geschieht in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr.

(2) Insbesondere entstehen keine Schadensersatzansprüche aus Netzausfällen, Überspannungsschäden, Datenmanipulation, -verlust oder -mißbrauch auf Rechnern des Netzes oder bei Übertragungen sowie der Verwendung falscher oder fehlerhafter Programme oder Informationen durch den Nutzer oder die Netzverwalter.

(3) Alle Nutzer werden aufgefordert, auf angeschlossenen Rechnern keine schützenswerten Daten zu halten und diese nur verschlüsselt zu übertragen sowie das Datenkabel bei Gewitter oder längerer Abwesenheit auszustöpseln. Alle Betriebssysteme sind unsicher.

§ 3 Netzverwaltung

(1) Das Studentenwerk überträgt die Verwaltung der Netznutzung der studentischen Selbstverwaltung gemäß dieser Ordnung ergänzt durch ihre eigenen Satzungen und Ordnungen. Die fürs Netz gewählten Funktionsträger haben für Netzsicherheit, Betriebsstabilität und Nutzeroptimierung zu sorgen und sind allen Bewohnern gegenüber zur Fairness, sowie der Hausversammlung und dem Studentenwerk zur Rechenschaft verpflichtet. Das Studentenwerk kann sie bei grober Pflichtverletzung ihres Amtes entheben und bis zur Klärung durch die Selbstverwaltung eine Vertretung benennen. Anträge an die Hausversammlung bezüglich des Netzes müssen eine Woche vorher ausgehängt werden.

(2) Die Netzfunktionsträger entscheiden über die Nutzung der Netzresourcen. Sie erstellen technische Detailregelungen, weisen e-Mail- IP-Adressen sowie Domainnamen zu, prüfen die Einhaltung dieser Ordnung und können die Nutzung einschränken, um Konflikte zu vermeiden. Aus technischen Gründen, bei Pflicht- verletzungen gegen §1 und bei Gesetzesverstößen können sie die Sperrung von Anschlüssen auch ohne Vorwarnung veranlassen. Dabei bleiben dem Studentenwerk straf- und mietrechtliche Schritte unbenommen.

(3) Die Netzfunktionsträger und die vom Studentenwerk mit der Wartung des Netzes beauftragten Firmen sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Beschränkungen dieser Ordnung ausgenommen. Jeder Nutzer räumt ihnen das Recht ein, die dafür nötigen Daten durch die Analyse, Speicherung und statistische Auswertung von Protokollheadern zu erheben. Sie haben nicht das Recht, ohne Zustimmung des Absenders oder des Empfängers die weiteren Inhalte der Pakete zu analysieren. Das automatisierte Filtern nach einschlägigen Sicherheitsrisiken (z.B. Viren) ist zulässig. Verdachtsmomente auf Verletzung der Ordnung sind in Kooperation mit dem betroffenen Nutzer zu klären.

(4) Einmal zugewiesene Domainnamen bleiben dem jeweiligen Nutzer vorbehalten. Ausnahmen regelt das Studentenwerk.

(5) Diese Ordnung kann jederzeit durch das Studentenwerk geändert werden. Änderungen durch die Hausversammlung erhalten Gültigkeit, wenn weder das Studentenwerk noch das Rechenzentrum Einwände geltend machen.

Geändert durch die Netzkonferenz am 30.10.2001 und 22.07.2003